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Strafverteidiger

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Anspruch auf wirksame Verteidigung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Anspruch auf eine wirksame und v.a. effektiv wahrgenommene Verteidigung ergibt sich aus der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl. BV 32 Abs. 2, EMRK 6 Ziffer 3 lit. c; ferner IPBPR 14 Ziff. 3 lit. d).

  • Ausgangslage

    • Beachtliches Ermessen des Verteidigers
    • Obliegenheit des Verteidigers, in Absprache mit der beschuldigten Person, die Verteidigungsstrategie zu bestimmen
  • Vernachlässigung der Verteidigerpflichten

    • Eine Verletzung der grundrechtlich garantierten Rechte entsteht, wenn die Strafuntersuchungsbehörden untätig die Vernachlässigung der anwaltlichen Pflichten durch den Verteidiger dulden
  • Offensichtlich ungenügende Verteidigung

    • Die Strafverfolgungsbehörden sind verpflichtet, im Falle einer offensichtlich ungenügenden Verteidigung die erforderlichen Massnahmen zu treffen
  • Verteidigerwechsel als ultima ratio

    • Wird eine offensichtlich ungenügende Verteidigung festgestellt, muss – als ultima ratio – der amtliche Verteidiger ausgewechselt werden
  • Auswirkung mangelhafter Verteidigung muss nicht nachweislich sein

    • Nicht entscheidend ist, ob sich die ungenügende Verteidigung nachweislich zum Nachteil der beschuldigten Person auswirkt.

Literatur

  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage, S. 24

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