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Strafverteidiger

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Standesrechtliche Pflichten

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Strafverteidiger hat zu beachten:

  • Allgemeine Grundsätze der Rechtsordnung
  • Regeln des anwaltlichen Berufs- und Standesrecht (zB BGFA 12)

Hinzuweisen ist sodann auf die Problemkreise

  • Interessenkollision (auch: Interessenkonflikte)
  • Eigene Beweiserhebungen

    • Allgemein

      • Die Aufklärungspflicht der Strafuntersuchungsbehörden (vgl. StPO 6 Abs. 1) schliesst eigene Ermittlungen der Parteien oder ihrer Rechtsbeistände nicht aus
        • = Zulässig, aber nicht gerne gesehen
        • > Zulässigkeit, sofern und soweit sich die Bemühungen darauf beschränken,
          • Entlastungsmaterial beizubringen
          • Entlastungsbeweise zu offerieren
    • Risiko / Gefahr

      • Sofern und soweit die übrigen Voraussetzungen gegeben sind, ist es möglich, dass die Strafuntersuchungsbehörden auf eine Kollusionsgefahr mit entsprechenden Zwangsmassnahmen, insbesondere mit der Anordnung einer Untersuchungshaft, reagieren könnten
      • Beschränkungen der eigenen Ermittlungstätigkeit ergeben sich für Strafverteidiger-Anwälte aus dem anwaltlichen Standesrecht (Art. 7 der SAV-Standesregeln)
        • zB Zeugenbeeinflussungs-Gefahr
          • Kontaktnahme nur ausnahmeweise, wenn es zur Abschätzung des Prozessrisikos oder zur Prozessführung unerlässlich ist, mit Personen Kontakt zu treten, die als Zeugen in Betracht fallen
        • zB Verfälschung von Beweisen
        • zB Unzulässigkeit
          • der Erteilung von Weisungen und Verhaltensempfehlungen an einen möglichen Zeugen
          • der Beeinflussung
    • Siehe ferner

  • Weitergabe von Informationen und Verfahrensakten durch Anwälte an Dritte

  • Privatkläger und andere Verfahrensbeteiligte

    • Die Verfahrensleitung kann gestützt auf StPO 73 Abs. 2 Privatklägerschaft, andere Verfahrensbeteiligte und deren Rechtsvertreter unter Hinweis auf die Strafandrohung nach StGB 292 während einer begrenzten Zeit dazu verpflichten, über das Strafverfahren und die von ihm betroffenen Personen Stillschweigen zu bewahren, sofern und soweit der Zweck des Verfahrens oder eine privates Interesse dies erfordert
  • Beschuldigter + Strafverteidiger-Anwalt

    • Grundsatz
      • Die beschuldigte Person und ihr Verteidiger werden von der oberwähnten Bestimmung nicht erfasst
    • Schranken
      • Beschuldigter
        • Dem Beschuldigten können aber auferlegt werden:
          • Kontaktverbote als Ersatzvornahme (vgl. StPO 237 Abs. 2 lit. g)
      • Strafverteidiger
        • Gegenüber den Rechtsbeiständen bleiben nur die folgenden Mittel:
          • Einschränkung des rechtlichen Gehörs, aber nur sofern und soweit der Rechtsbeistand selber Anlass dazu gegeben hat (vgl. StPO 108 Abs. 2)
  • Verantwortung aus Akten-Handling

    • Allgemein

      • Es liegt in der Verantwortung des Strafverteidiger als Anwalt, ob er sich Probleme schafft bei:
        • Weitergabe von Informationen oder Akten
        • Wesentlichen Interessen des Mandanten
        • Persönlichkeitsrechten Dritter
        • Interessen der Strafuntersuchung
        • Erfüllung oder Verweigerung der auftragsrechtlichen Herausgabepflicht (vgl. OR 400 Abs. 1)
    • Aktenherausgabe an den Mandanten

      • Die Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten betrifft
        • nicht nur die von ihm erhaltenen Akten,
        • sondern auch alle Unterlagen, welche er in Ausübung seines Mandates erhalten hat
    • Originalakten von der Verfahrensleitung zur Einsichtnahme

      • Von der Verfahrensleitung werden Anwälten infolge ihrer besonderen Vertrauensstellung Originalakten zur Einsichtnahme ausgehändigt
      • Die Weitergabe oder Überlassung solcher Originalakten durch den Anwalt an Dritte ist grundsätzlich unzulässig
  • Nötiger Anstand

    • Grundsatz

      • Anwälte sind zu würdigem und fairem Verhalten verpflichtet
      • In erster Linie hat der Anwalt aber die Interessen seines Mandanten zu wahren
    • Zielpersonen

      • Entsprechend hat der Anwalt den nötigen Anstand zu wahren gegenüber
      • Gerichten
      • Strafuntersuchungsbehörden
      • Gegenparteien
    • Verlassen der Hauptverhandlung

      • Trotz obgenannten Grundsatzes oder gerade deswegen, v.a. wegen der primären Interessewahrungspflicht, kann ein Verlassen der Hauptverhandlung durch den Strafverteidiger gerechtfertigt sein, wenn dies das einzige Mittel darstellt, um durch Prozessunterbrechung einen für den Klienten drohenden, nicht wieder gut zu machenden Nachteil zu vermeiden (vgl. BGer 1B_321/2015, Erw. 4)
  • Pointierte Plädoyers

    • Allgemein

      • Der Verteidiger-Anwalt ist nicht verpflichtet, das mildeste Vorgehen zu wählen (vgl. BGE 130 II 270, Erw. 3.2.2)
    • Plädoyer-Gestaltung

      • Der Anwalt darf im Interesse seines Mandanten, um die entscheidenden Aspekte nachhaltig auf den Punkt zu bringen, pointiert votieren (vgl. BGer 6B_666/2011, Erw. 1.2):
        • Es muss nicht jedes Wort abgewogen werden (vgl. BGer 2C_737/2008, Erw. 3.3
        • Ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und Provokationen gelten als erlaubt, sofern und soweit die Äusserungen des Anwaltsverteidigers nicht völlig sachwidrig und nicht unnötig beleidigend sind (vgl. BGer 2C_103/2016, Erw. 3.2)
    • Persönlichkeitsverletzende Äusserungen können unter nachgenannten Voraussetzungen statthaft sein:
      • Sachbezogene Ausführungen
      • Beschränkung auf das Notwendige zur Erläuterung es jeweiligen Standpunktes
      • Keine Vorbringen wider besseren Wissens
      • Blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen
    • Vgl. auch
      • BGer 6B_666/2011, Erw. 1.2
      • BGE 131 IV 154, Erw. 1.3.2
  • Justizkritik

    • Grundsatz

      • Anwälte / Strafverteidiger haben grundsätzlich eine weitgehende Freiheit zur Kritik an
        • Strafuntersuchungsbehörden
        • Justiz
      • Die sog. „Justizkritik“ ist zulässig, gar notwendig, wenn sie in den verfahrensmässigen Formen vorgetragen wird:
        • Unentbehrlichkeit im Interesse der Rechtsstaatlichkeit
        • Rügepflicht zur Aufdeckung beobachteter Verfahrens-Missstände und –Mängel
          • Gewisse Übertreibungen sind statthaft
          • Im Nachhinein als unbegründet festgestellte Kritik macht diese nicht nachträglich unzulässig, ansonsten Strafverteidiger / Anwälte sich nicht gefahrlos äussern könnten (vgl. BGer 2C_55/2015, Erw. 2.2)
    • Schranken

      • Anwälte haben aber keinen Freipass für sämtliche Mittel
      • Für die Äusserungen gelten gewisse Grenzen:
        • Die Voten müssen sachbezogen sein
        • Die Äusserungen dürfen nicht darauf zielen, den Streit eskalieren zu lassen
        • Keine unnötig verletzenden Äusserungen
        • Keine Behauptungen wider besseren Wissens (vgl. BGer 2C_907/2017, Erw. 3.2)
        • Annahme eines Anwalts in guten Treuen, das Verhalten der Gegenpartei oder eines Dritten erfülle einen spezifischen Straftatbestand, hat er zurückhaltender zu formulieren, sofern kein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt (vgl. BGer 2C_103/2016, Erw. 3.2.2)
  • Medienkommunikation

    • Grundsatz

      • Äussert sich der Anwalt nicht vor Schranken, sondern gegenüber den Medien und in der Öffentlichkeit, werden strengere Anforderungen gestellt
      • Unter bestimmten Umständen mögen zur Wahrung der Interessen des Klienten gewisse Äusserungen geboten sein
    • Schranken

      • Es ist zu beachten, dass die anwaltlichen Berufsregeln gebieten:
        • die Interessenvertretung
        • die Formen des rechtsstaatlichen Prozesses
      • vgl. BGer 2C_1138/2013, Erw. 2.2
  • Geldwäscherei

    • Bei (privaten) Wahlverteidigern wiederholen sich die Fachdiskussionen, ob sie sich bei der Honorarzahlung ggf. der Hehlerei oder der Geldwäscherei schuldig machen (vgl. StGB 305bis)
    • Das Deutsche Bundesverfassungsgericht erwog in BVerfG 2 BvR 1520/01, Rz 142 ff., dass sich ein Anwalt nur denn der Hehlerei oder Geldwäscherei schuldig mache, wenn er bei der Annahme der Honorarzahlung die sichere Kenntnis von der deliktischen Herkunft des Geldes habe.

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 167 f., Rz 521 ff., S. 212, Rz 682 ff.

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