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Strafverteidiger

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Kostenüberwälzung auf den Beschuldigten

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Ueberwälzung der Kosten der amtlichen Verteidigung, die zu Kosten des Strafverfahrens zählen, gilt folgendes:

  • Vorabtragung durch den Staat

    • Ausgangslage

      • Die Kosten für die amtliche Verteidigung können – falls die allgemeinen Voraussetzungen gegeben sind – auch dem bedürftigen Beschuldigen auferlegt und später vom Staat zurückgefordert werden
    • Vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., S. 146, Rz 445
  • Rückzahlung der vom Staat vorgeschossenen Entschädigung

    • Rückforderungsvoraussetzungen

      • Der Beschuldigte hat nur so lange Anspruch auf Verteidigungskosten-Erlass als sich seine finanzielle Situation nicht ausreichend verbessert hat (vgl. BGE 122 I 5, Erw. 4)
    • Rückzahlungsumfang

      • Wurden die Verfahrenskosten dem Beschuldigten auferlegt, ist der Beschuldigte verpflichtet,
        • dem Staat die vorgeschossenen Verfahrenskosten zurückzubezahlen und
        • dem Verteidiger eine allfällige Differenz zwischen der (reduzierten) amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse gestatten (vgl. StPO 135 Abs. 4; siehe Box unten)
    • Verjährung

      • Der Rückerstattungsanspruch verjährt 10 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils (vgl. StPO 135 Abs. 5, siehe Box unten)
    • Vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., S. 146, Rz 446
  • Verfahrenskosten des verurteilten Beschuldigten

    • Kostenverursachung nur bei Verurteilung

      • Die Rückzahlungspflicht der Verteidigungskosten trifft einzig der zu den Verfahrenskosten verurteilte Beschuldigte
    • Kostentragung bei Freispruch

      • Im Falle einen vollständigen oder teilweisen Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht
      • In diesem Fall ist die Entschädigung des amtlichen Verteidigers gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung vom Staat zu tragen (vgl. BGE 145 IV 90, Erw. 5)
    • Vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., S. 146, Rz 447
  • Vollzug der Rückerstattung

    • Bedürftigkeit

      • Der Kostenrückerstattungsanspruch kann während der Dauer der Bedürftigkeit nicht vollzogen werden
    • Keine Bedürftigkeit

      • Gegenüber dem nicht bedürftigen Beschuldigten wird der Rückerstattungsanspruch sofort vollgestreckt
    • Vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., S. 146, Rz 448
  • Finanzielle Gesundung des Beschuldigten

    • Grundlage

      • Der Beschuldigte hat die Verfahrenskosten, zu denen er verpflichtet wurde, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, zurückzuerstatten
    • Gesundungsmass

      • In der Regel wird eine wirtschaftliche Gesundung angenommen, wenn der Beschuldigte zu neuem Vermögen im Sinne von SchKG 265 Abs. 2 gekommen ist
    • Vgl. OBERHOLZER NIKLAUS, a.a.O., S. 146, Rz 449

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020
  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage

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