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Strafverteidiger

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Entschädigung (Kanton Zürich)

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Grundsätze der Entschädigung

    • Kausale, notwendige + verhältnismässige Leistungen

      • Entschädigungspflichtig sind Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, sofern und soweit sie notwendig und verhältnismässig sind
    • Unentgeltlicher Rechtsbeistand

      • Die Funktion des unentgeltlichen Rechtsbeistands beschränkt sich grundsätzlich auf die Vornahme der Prozesshandlungen und Massnahmen, die zur Geltendmachung der Zivilansprüche notwendig sind
    • Rechtsmittelverfahren

      • Entschädigt werden grundsätzlich auch die Aufwendungen im Rahmen (kantonaler) Rechtsmittelverfahren
    • Projektbezogene Abrechnung verschiedener Mandate

      • Gleichzeitige Bemühungen für mehrere verschiedene Mandate (etwa Wegzeit) sind auf die Mandate aufzuteilen bzw. umzulegen
  • Entschädigt werden

    • Zum notwendigen Aufwand zählen insbesondere:

      • Erforderliches Aktenstudium
      • Persönliche Gespräche im unmittelbaren Vorfeld von wichtigen Einvernahmen (etwa Konfrontationseinvernahmen)
      • Notwendige Teilnahme an Prozesshandlungen inkl. Wegzeit (pro Weg i.d.R. maximal eine ½ Stunde)
      • Notwendige Besuche im Gefängnis inkl. Wegzeit (pro Weg i.d.R. maximal eine ½ Stunde)
      • Erforderliche Eingaben
      • Vorbereitung des erforderlichen Plädoyers
  • Nicht entschädigt werden

    • Grundsätzlich nicht entschädigt werden:

      • Sekretariatsarbeit: Schreibarbeiten, Terminabsprachen, Bestellung/ Verpacken/ Rücksendung von Akten, Adressnachforschungen, Aktenablage, Erstellung der Honorarrechnung, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr, Fotokopierzeit etc.
      • Rechtsstudium (Ausnahme: aussergewöhnliche Rechtsfragen)
      • Eigene Ermittlungen (zumindest wenn die Verteidigung sie durchführt, nachdem die Strafbehörde einen Antrag auf Erhebung der Beweise abgelehnt hat)
      • Bemühungen in parallelen Verfahren (etwa Asylverfahren, ausländerrechtliche Verfahren)
      • Minimale Aufwände (Annahme des Mandats, Kenntnisnahme von Vorladungen und Bestellungs- bzw. Widerrufsverfügungen, Telefonversuche etc.)
      • Soziale Betreuungszeit
      • Aufwand für trölerische Rechtsmittel
  • Notwendigkeit der Leistungen

    • Die Entschädigung bemisst sich nach dem für die Verteidigung notwendigen Zeitaufwand
  • Abrechnung nach Zeitaufwand

    • Für alle Aktivitäten ist der effektive Zeitaufwand in Minuten in Rechnung zu stellen (keine Standardisierungen, keine pauschalen Stundenbruchteile). Dies gilt auch für Telefongespräche.

Literatur

  • Merkblatt Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene, Version 1.1.2016
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage

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