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Strafverteidiger

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Recht auf Verteidigung

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Jeder Beschuldigte hat das Recht, zur Verteidigung, und zwar:

  • Selbstverteidigung

    • Der Beschuldigte kann sich selber verteidigen
  • Wahlverteidigung

    • Der Beschuldigte zieht einen Verteidiger seiner Wahl bei
  • Pflichtverteidiger

    • Der Beschuldigte kann einen sog. Pflichtverteidiger beantragen, wenn die Verteidigung im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist und ihm die finanziellen Mittel zum Beizug eines Verteidigers fehlen.

In StPO 129 Abs. 1 ist vorgesehen, dass jeder Beschuldigte berechtigt ist, in jedem Strafverfahren und auf jeder Verfahrensstufe bzw. vor jeder Instanz

  • sich selber zu verteidigen, aber nur unter Vorbehalt einer notwendigen Verteidigung
  • einen Rechtsbeistand mit seiner Verteidigung zu betrauen (Wahlverteidigung)
  • die Verfahrensleitung eine amtlich Verteidigung anordnet, wenn der Beschuldigte nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung seiner Interessen geboten ist (vgl. StPO 132)

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