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Strafverteidiger

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Verteidigungsrecht

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Beschuldigte hat das Recht, selber in eigenem Namen und auf eigene Rechnung einen Verteidiger zu beauftragen (sog. private Wahlverteidigung).

  • Zusätzliche private Wahlverteidigung

    • Der Beschuldigte kann diese private Wahlverteidigung jederzeit, zusätzlich zur bestehenden amtlichen Verteidigung, welche ihr Mandat unentgeltlich ausübt, zu bestellen (vgl. BGer 6B_744/2017, Erw. 1.4);
  • Kein automatisches Dahinfallen einer vorbestandenen amtlichen Verteidigung

    • Erfolgt nachträglich eine solche private Wahlverteidigung, fällt die bestehende amtliche Verteidigung nicht ohne Weiteres dahin (vgl. BGer 1B_289/2012, Erw. 2)
  • Beendigung der Wahlverteidigung

    • Möchte der beschuldigte seine (private) Wahlverteidigung beenden, steht es ihm frei,
      • diese zu beenden und
      • ein Gesuch um amtliche Verteidigung zu einzureichen (vgl. BGer 6B_390/2018, Erw. 8)
    • Verzicht auf Wahlverteidigung trotz notwendiger Verteidigung
      • Verzichtet der Beschuldigte trotz Voraussetzung einer notwendigen Verteidigung auf den Wahlverteidiger, hält aber gleichwohl an ihm fest und verlangt gleichzeitig die Bestellung eines amtlichen Verteidigers, um dadurch eine Verhandlungsverschiebung zu erreichen, liegt ein keinen Rechtsschutz verdienender Rechtsmissbrauch vor (vgl. BGE 131 I 185, Erw. 3.2.4)
  • Keine Wahlverteidigung aus finanziellen Gründen

    • Ist der Beschuldigte aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, einen (privaten) Wahlverteidiger zu mandatieren, so sollte die Verfahrensleitung aktiv werden:
    • Anordnung eine amtlicher Verteidigung
    • Bezahlung der Verteidigungskosten – zumindest vorläufig – durch den Staat
    • Sicherstellung, dass der Beschuldigte unbesehen seiner finanziellen Möglichkeiten eine wirksame Verteidigung erhält

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 145, Rz 442 + Rz 444

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