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Strafverteidiger

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Verteidigungszwang

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Verteidigungszwang kann aus verschiedensten Gründen bestehen:

  • Definition der zwingenden Verteidigung

    • Die notwendige Verteidigung bedeutet, dass der Beschuldigte in allen Stadien des Strafverfahrens zwingend verteidigt sein muss
      • angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Umstände
      • ohne sein entsprechendes Ersuchen
      • ohne Verzicht auf seine Selbstverteidigung (vgl. BGE 143 I 164, Erw. 2.2)
  • Ziele

    • Bereitstellung einer der Staatsanwaltschaft ebenbürtigen Verteidigung
    • Ausreichende Interessenwahrung des Beschuldigten
  • Bestellung eines notwendigen Strafverteidigers (auch gegen den Willen des Beschuldigten)

    • Gegebene Voraussetzungen für die notwendige Verteidigung
    • Keine Bezeichnung eines Wahlverteidigers durch den Beschuldigten
  • Öffentliches Interesse gewichtiger als Individualinteresse des Beschuldigten

    • Das öffentliche Interesse an einer korrekten formelle Verteidigung wiegt höher als das Interesse des Beschuldigten an einer eigenen Verteidigung
      • Vgl. BGE 95 I 56, Erw. 2b
      • Die Einsetzung eines amtlichen Verteidigers verletzt das Recht des Beschuldigten, sich selber zu verteidigen nicht
        • Vgl. BGer 1B_699/2012, Erw. 3
    • (positive) Voraussetzungen

      • Fünf Konstellationen

        • StPO 130 bestimmt eine notwendige Verteidigung in 5 Konstellationen
        • Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn:
          • die Untersuchungshaft einschliesslich einer vorläufigen Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat (StPO 130 lit. a)
          • ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine freiheitsentziehende Massnahme oder eine Landesverweisung droht (StPO 130 lit. b)
          • sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (StPO 130 lit. c)
          • die Staatsanwaltschaft vor dem erstinstanzlichen Gericht oder dem Berufungsgericht persönlich auftritt (StPO 130 lit. d)
          • ein abgekürztes Verfahren (Art. 358–362) durchgeführt wird (StPO 130 lit. e)
      • Zur Untersuchungshaft + zur vorläufigen Festnahme

        • Grundlage: StPO 130 lit. a + StPO 134 Abs. 1
        • Der Anspruch auf eine notwendige Verteidigung besteht, wenn
          • die Untersuchungshaft mehr als 10 Tage gedauert hat
          • die vorläufige Festnahme mehr als 10 Tage gedauert hat
        • Ist die notwendige Verteidigung nur mit der Haftdauer begründet worden, ohne dass andere Voraussetzungen gegeben sind bzw. angerufen wurden, kann die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung widerrufen (vgl. StPO 134 Abs. 1)
      • Zur fehlenden Verhandlungsfähigkeit / Nichtgewährleistung einer Interessenwahrung

        • Grundlage: StPO 130 lit. c + JStPO 24 lit. b i.V.m. 25 Abs. 1
        • Verteidigungsunfähigkeit (mit Verteidigungszwang)
          • wegen
            • Körperlicher und / oder geistiger Zustand des Beschuldigten
            • Handlungsunfähigkeit der beschuldigten Person und ist der gesetzliche Vertreter nicht dazu in der Lage (vgl. StPO 130 lit. c)
        • Jugendstrafverfahren
          • Grundlage: JStPO 24 lit. b i.V.m. JStPO 25 Abs. 1
          • Es gelangen die gleichen Prinzipien zur Anwendung
          • Folgende Konstellationen können für die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung sprechen
            • zB Alter des beschuldigten Jugendlichen
            • zB Schwere der gegen den Jugendlichen erhobenen Tatvorwürfe
            • zB strafprozessuale Begebenheiten
            • zB Bildung und Sprachkenntnisse des gesetzlichen Vertreters des Jugendlichen
          • vgl. BGE 138 IV 25, Erw. 5 – 6
      • Zur Mittellosigkeit

        • Grundlage: StPO 130 lit. c
        • Ausserstandesein des Beschuldigter aus finanziellen Gründen, selber einen Anwalt mit der Verteidigung zu beauftragen
          • nachweisliche Mittellosigkeit
      • Zu den Schwierigkeiten, denen der Beschuldigte nicht alleine gewachsen ist

        • Grundlage: StPO 130 lit. c
        • Hohe Komplexität des Straffalles
        • Körperlicher und / oder geistiger Zustand des Beschuldigten
      • Zu den schwerwiegenden Konsequenzen für den Beschuldigten

        • Grundlage: StPO 130)
        • Eine notwendige Verteidigung ist dann angebracht, wenn der Ausgang des Strafverfahrens für den Beschuldigten gravierende Konsequenzen haben kann
          • zB Gesamtdauer der mutmasslich zu erwartenden bzw. beantragten Strafe
          • zB Zusammensetzung der zu erwartenden Strafe
          • zB Gesamtstrafe, unter Berücksichtigung des ev. Widerruf aus früheren Verurteilungen (vgl. BGE 129 I 281, Erw. 4.1)
          • zB (Mit-)Berücksichtigung bedingter Freiheitsstrafen, nicht aber bedingter Geldstrafen (vgl. BGer 1B_444/2013, Erw. 2.1)
          • zB denkbare Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (vgl. BGer 1B_93/2019, Erw. 2)
      • Zur Staatsanwaltschaft

        • Grundlage: StPO 130 lit. d
        • Tritt die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz oder in einem Berufungsverfahren auf (vgl. StPO 130 lit. d) besteht eine notwendige Verteidigung
          • zB wegen einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr
          • zB wegen einer freiheitsentziehenden Massnahme (vgl. auch StPO 337 Abs. 3)
          • zB wegen persönlicher Vertretung der Anklage durch die Staatsanwaltschaft vor dem Berufungsgericht, bei der
            • Berufung
            • Anschlussberufung
            • (vgl. auch StPO 405 Abs. 3 lit. b + BGer 1B_165/2014, Erw. 2.1)
      • Zum Jugendstrafverfahren

        • Grundlage: JStPO 24
        • Die StPO-Grundsätze gelten auch für die Gewährleistung der notwendigen Verteidigung in Jugendstrafverfahren
          • Die oder der Jugendliche muss verteidigt werden, wenn:
            • ihr oder ihm ein Freiheitsentzug von mehr als einem Monat oder eine Unterbringung droht;
            • sie oder er die eigenen Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und auch die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist;
            • die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mehr als 24 Stunden gedauert hat;
            • sie oder er vorsorglich in einer Einrichtung untergebracht worden ist;
            • die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt beziehungsweise die Jugendstaatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung persönlich auftritt.
        • Vgl. BGer 6B_655/2016, Erw. 1.7
    • (negative) Voraussetzungen

      • Fremdsprachigkeit des Beschuldigten

        • Herstellung der Kommunikation durch Dolmetscher
        • Eine amtliche Verteidigung ist deswegen nicht notwendig und wird vom Staat deshalb auch nicht finanziert
      • Bagatellfall

        • Kein Verteidigungszwang (StPO 130, e contrario; JStPO 24, e contrario)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 141 ff, Rz 427 ff.
  • Leitfaden „Amtliche Mandate“ der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, 1.1.2016 (Ziff. E. 1.3. geändert am 23.10.2020), Version: 2.1 Auflage
  • BOLL DAMIAN, „Verteidigung der ersten Stunde“ gemäss Schweizerischer StPO“ – Der Anspruch auf Verteidigerbeistand bei der ersten Beschuldigteneinvernahme, Diss. Zürich 2020

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