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Strafverteidiger

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Kostenbeschwerde

Rechtsgebiet:
Strafverteidiger
Stichworte:
Kostenbeschwerde, Strafverteidiger
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Strafbehörde hat im Endentscheid die Kosten- und Entschädigungsfolgen festzulegen (vgl. StPO 421 Abs. 1):

  • Definition

    • Kostenbeschwerde   =   Rechtsmittel gegen einen Endentscheid der Strafbehörde v.a. wegen der Honorar-Höhe bzw. wegen zu niedriger Bemessung
  • Grundlagen

    • StPO 421 Abs. 1
    • StPO 135 Abs. 2 + 3
    • StPO 135 Abs. 3; StPO 391 Abs. 1 lit. b, Abs. 2 erster Satz + Abs. 3 (reformatio in peius)
    • StPO 422 Abs. 2 lit. a
    • StPO 398 Abs. 1
    • StPO 382 Abs. 1
    • StPO 104 Abs. 1
  • Festlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen

    • Zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zählen (vgl. StPO 421 Abs. 1):
      • Kosten für die private Rechtsvertretung *)
      • Kosten für die amtliche Verteidigung **)
      • Kosten für unentgeltliche Rechtsverbeiständung **)
    • *) Entschädigungsfolgen
    • **) Verfahrenskosten (vgl. StPO 422 Abs. 2. lit. a)
  • Rechtsmittelwege allgemein

    • Die Anfechtung des Kostenentscheids gemäss StPO sieht folgende Rechtsmittelwege vor:
      • Private Rechtsvertretung

        • Rechtsmittelart
          • Anfechtung mit Berufung (StPO 398 Abs. 1)
        • Rechtsmittellegitimation
          • Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des Kosten- und Entschädigungsentscheids (vgl. StPO 382 Abs. 1)
    • Amtliche Verteidigung (samt unentgeltlicher Rechtsvertretung)

      • Rechtsmittelart
        • Anfechtung mittels Beschwerde (StPO 135 Abs. 1)
      • Rechtsmittellegitimation
        • Partei in eigenem Namen (gestützt auf StPO 135 Abs. 3 (und nicht aus StPO 382))
  • Verfahrensparteien und deren Rechtsmittelwege

    • Staatsanwaltschaft und andere Parteien

      • Begehren:
        • Reduktion der Entschädigung im Berufungsverfahren
    • unentgeltlicher Rechtsbeistand

      • Begehren:
        • Beschwerde gegen die Höhe der Entschädigung nach StPO 135 Abs. 3 (vgl. BGE 139 IV 199, Erw. 5.6)
    • Amtlich verteidigte Partei

      • Zu tief festgesetzte Entschädigung
        • Keine eigene Betroffenheit der verteidigten Person, weshalb es ihr an einem rechtlich geschützten Interesse an einer Entschädigungserhöhung fehlt resp. keine Rügelegitimation, dass die seinem amtlichen Verteidiger zugesprochene Entschädigung zu tief bemessen sei (vgl. BGer 6B_511/2016, Erw. 5.3.1)
      • Zu hoch festgesetzte Entschädigung
        • Siehe oben
  • Verschiedene Fristen

    • Berufung

      • Anmeldung der Berufung innert 10 Tagen seit Eröffnung des Dispositivs beim erstinstanzliche Gericht
      • Erklärung der Berufung innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Berufungsgericht (vgl. StPO 399)
    • Beschwerde

      • Einreichung der schriftlichen und begründeten Beschwerde innert 10 Tagen, berechnet ab Zustellung des begründeten Entscheids (vgl. BGer 6B_451/2016, Erw. 2), bei der Beschwerdeinstanz (vgl. StPO 396)
        • Vgl. ferner BGer 6B_1366/2017, Erw. 1 (Einreichung der Beschwerde nach Eröffnung des Entscheids, aber vor Zustellung des begründeten Urteils)
    • PS:

    • Trennung der Rechtsmittelwege im Falle einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
      • Berufung der Staatsanwaltschaft und der beschuldigten Person gegen den Entscheid in der Sache selbst
      • Beschwerde des unentgeltlichen Rechtsbeistands gegen die Entschädigungs-Festsetzung
  • Verschiedene Gerichte für die Beurteilung der Entschädigungsfestsetzung in zweiter Instanz

    • Entschädigung des privaten Rechtsvertreters

      • Berufungsgericht
    • Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters

      • Beschwerdeinstanz
    • Judikatur

      • Vgl.
        • BGE 140 IV 213, Erw. 1.5
        • BGE 139 IV 199, Erw. 5.6
    • StPO-Gesetzesrevision

      • Vermutlich Verzicht auf Zweiteilung des Rechtsmittelwegs
  • Dispositionsmaxime

    • Grundsatz

      • Im Rechtsmittelverfahren gegen die Festsetzung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters gilt die Dispositionsmaxime
    • Überprüfung nur in angefochtenen Punkten

      • Entsprechend überprüft die Berufungsinstanz das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. StPO 404 Abs. 1)
    • Judikatur

      • Vgl. zur willkürlichen Entschädigungskürzung
        • BGer 6B_349/2016, Erw. 2.4
        • BGE 129 I 65, Erw. 2
  • Instanzenzug

    • Kantonale Beschwerdeinstanz

      • Beschwerden gegen den erstinstanzlichen Entschädigungsentscheid
    • Bundesstrafgericht

      • Für Beschwerden gegen die vom kantonalen Berufungsgericht oder der Beschwerdeinstanz festgelegte Entschädigung befindet das Bundesstrafgericht (vgl. StPO 135 Abs. 3 lit. b)
    • Bundesgericht

      • Ist die Entschädigung für eine private Rechtsvertretung angefochten, unterliegen die erstinstanzlichen Entscheide des Bundesstrafgerichts sowie die letztinstanzlichen Entscheide des kantonalen Entscheide der
        • Beschwerde in Strafsachen (vgl. BGG 78 Abs. 1)
      • Gleiches gilt für Entscheide der kantonalen Beschwerdeinstanz und des Berufungsgerichts, sofern und soweit sie im Rechtsmittelverfahren die Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren festlegen
      • Keine Beschwerdegelegenheit in Strafsachen gemäss BGG 79 Abs. 1 ist gegeben, wenn über eine originär zugesprochene Entschädigung entschieden wird, durch das Bundesstrafgericht
        • zum Entscheid der Beschwerdeinstanz oder
        • zum Entscheid des Berufungsgerichts im kantonalen Rechtsmittelverfahren
      • Wird die Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das kantonale Verfahren vor erster und/oder zweiter Instanz gemeinsam festgesetzt, ist alleine zuständig:
        • Bundesstrafgericht (vgl. BGE 141 IV 187, Erw. 1.2)

Literatur

  • OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Auflage, Bern 2020, S. 160 ff., Rz 497 ff.

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